Satzung des Vereins ,,Kantorka e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Kantorka e.V.“ und hat seinen Sitz in Oldenburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ,,Kantorka e.V.“ macht sich die Förderung von Kunst und Kultur zur Aufgabe. Dies soll erreicht werden durch
1. Pflege der Musik, vor allem der Chorliteratur und des Gesanges in Verbindung mit Kammermusik
2. die Durchführung musikalischer Aufführungen und Beteiligung an kulturellen Ereignissen wie klassischen Chorwerken, Oratorien, Kammermusik und Liederabenden
3. die Öffnung der Projekte für gesangsbegeisterte Menschen aus Oldenburg und Umgebung, jeder ist willkommen und kann teilnehmen
4. Begeisterung der Jugend für Musik verschiedener Stilrichtungen, durch innovative und außergewöhnliche Präsentation klassischer Werke

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
2. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme seitens des Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Einkünfte, Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge.
2. Die Festsetzung des jährlichen Beitrages obliegt der Mitgliederversammlung
3. Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres fällig
4. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.
5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 50 Euro.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam wird.
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands
2. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat oder wenn er trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von einem Monaten die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte und Probleme.
3. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Die Einladung muss vier Wochen vor der Sitzung abgesandt sein.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
6. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Feststellung und Änderung der Satzung,
2. die Wahl des Vorstandes
3. die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. die Bestimmung und Wahl der Kassenprüfer
5. die Entlastung des Vorstandes,
6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
7. die Auflösung des Vereins
8. Der Ausschluss von Mitgliedern, sofern sie einer Abschlussverfügung des Vorstandes widersprechen
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand ist das Vertretungs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Ihm obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Zum Aufgabenbereich des Vorstands gehören insbesondere
a) die Durchführung der Mitgliederversammlung
b) die Abfassung der Jahres- und Kassenberichte
c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
3. Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein
4. Der Vorstand setzt sich aus dem
a) Vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB) und dem
b) erweiterten Vorstand zusammen
5. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem Schriftführer zusammen. Die Verteilung der Aufgaben wird in einer meist separaten Geschäftsführung geregelt. Mindestens ein vertretungsberechtigtes Mitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Verwaltung und Verbuchung der Geldbewegungen obliegt dem Schatzmeister.
6. Der vertretungsberechtigte und der erweiterte Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger ernennen.
§ 11 Vorstandssitzungen
1. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Vorstandssitzung kann auch auf andere Art (z.B. mündlich, fernmündlich oder per E-Mail) und ohne Einhaltung der Frist einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.
3. Beschlüsse können schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen.
4. Beschlüsse sind in einem zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege wird jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes, wenn keine Beanstandungen festgestellt werden.

§ 13 Ehrenamtlichkeit
1. Die Inhaber von Vereinsämtern (z.B. Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Die Geschäftsführung des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
3. Wenn Vorstandsmitglieder außerhalb des Vorstandes für den Verein tätig werden erfolgt eine übliche Vergütung.
§ 14 Ersatz von Aufwendungen
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.
2. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax, usw.
3. Soweit steuerliche Pauschalbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Die jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.
4. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss geringe Pauschalen festgelegt werden.
5. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg in Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Förderung der Kunst und Kultur.

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 16.06.2016 von der Gründungsversammlung beschlossen.